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Balkonkraftwerk Förderung 2026: Zuschüsse und Steuer

Schreibtisch mit Antragsformular, Stift, Laptop, Briefumschlag und Taschenrechner
Symbolbild – wie alle Bilder in diesem Artikel

Kurz gesagt

  • Vom Bund gibt es keinen Zuschuss für Balkonkraftwerke. Der KfW-Kredit 270 schließt Steckersolargeräte ausdrücklich aus.
  • Die wichtigste Förderung ist die Mehrwertsteuer von 0 Prozent beim Kauf. Sie ist nicht befristet, auch nicht bis Ende 2026.
  • Landesprogramme laufen Stand 31.10.2026 nur noch in Mecklenburg-Vorpommern (Mieter, bis 500 Euro) und Hamburg (einkommensschwache Haushalte). Sachsen hat am 30. Juni 2026 aufgehört, Berlin fördert seit 2026 nicht mehr.
  • Städte und Gemeinden zahlen meist 100 bis 400 Euro. Viele Töpfe sind 2026 schon leer, etwa in Köln, Bonn und Frankfurt.
  • Fast überall gilt: erst Richtlinie lesen, dann kaufen. Viele Programme verlangen den Antrag vor dem Kauf.

Die Förderung für Balkonkraftwerke ändert sich so schnell wie kaum ein anderes Thema rund um Steckersolar. Programme starten mit wenigen Wochen Vorlauf, andere sind nach ein paar Monaten ausgeschöpft. Diese Übersicht zeigt dir den Stand vom 31. Oktober 2026: was der Bund bietet, welche Länder noch zahlen und welche Städte gerade fördern – oder eben nicht mehr.

Gibt es eine Bundesförderung für Balkonkraftwerke?

Nein, einen direkten Zuschuss vom Bund gibt es 2026 nicht. Auch der bekannte KfW-Kredit 270 „Erneuerbare Energien – Standard“ hilft dir nicht weiter: Die KfW nennt Balkonkraftwerke und Steckeranlagen auf ihrer Programmseite ausdrücklich als nicht förderfähig. Der Kredit richtet sich an größere Photovoltaikanlagen auf Dächern, Fassaden und Freiflächen.

Der Bund fördert Balkonkraftwerke trotzdem, nur eben indirekt:

  • Steuer beim Kauf: Seit dem 1. Januar 2023 fällt auf Module, Wechselrichter und Speicher keine Mehrwertsteuer an (Details im nächsten Abschnitt).
  • Steuer auf Erträge: Einnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen sind einkommensteuerfrei.
  • Weniger Bürokratie: Seit Mai 2024 musst du dein Gerät nur noch im Marktstammdatenregister eintragen, die Meldung beim Netzbetreiber entfällt. Wie das geht, steht in unserer Anleitung Balkonkraftwerk anmelden.

Nullsteuersatz: 0 % Mehrwertsteuer auf Balkonkraftwerke

Der Nullsteuersatz ist die Förderung, die jeder bekommt – ohne Antrag, ohne Fördertopf und unabhängig vom Wohnort. Grundlage ist § 12 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes. Danach beträgt die Umsatzsteuer 0 Prozent für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der wesentlichen Komponenten und der Speicher, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen installiert wird.

Umgangssprachlich heißt das „Mehrwertsteuerbefreiung“. Rechtlich ist es keine Befreiung, sondern ein eigener Steuersatz von null Prozent. Für dich macht das keinen Unterschied: Der Händler weist auf der Rechnung 0 Prozent aus, du musst nichts beantragen und nichts zurückfordern.

Ist der Nullsteuersatz befristet?

Nein. Diese Frage taucht immer wieder auf, oft mit dem Gerücht, die Regel laufe Ende 2026 aus. Das stimmt nicht:

  • Im Gesetzestext von § 12 Absatz 3 UStG steht kein Enddatum.
  • In § 28 UStG, wo der Gesetzgeber befristete Steuersätze sammelt (etwa die Mehrwertsteuersenkung 2020 oder den ermäßigten Satz für Gas bis März 2024), kommt der Nullsteuersatz für Photovoltaik nicht vor.
  • Das Bundesfinanzministerium beantwortet die Frage in seinen FAQ wörtlich: „Nein, die Regelung ist nicht zeitlich befristet.“

Das Gerücht stammt vermutlich aus einer Verwechslung mit anderen, tatsächlich befristeten Steuersenkungen. Natürlich kann der Gesetzgeber den Steuersatz jederzeit per Gesetz ändern. Ein solches Vorhaben ist uns zum Stand 31.10.2026 aber nicht bekannt.

Was unter den Nullsteuersatz fällt

Das Bundesfinanzministerium hat die Details in mehreren Schreiben geregelt (27.02.2023, 30.11.2023 und 15.08.2024). Für Balkonkraftwerke wichtig:

WasGilt der Nullsteuersatz?Fundstelle
Balkonkraftwerk mit Modulen ab 300 WattjaBMF-FAQ
Wechselrichter, Kabel, Halterung als Teil der Anlageja, als wesentliche Komponenten§ 12 Abs. 3 UStG, BMF-FAQ
Batteriespeicher für Solarstromja§ 12 Abs. 3 UStG, BMF-FAQ
Mobile Camping-Module unter 300 WattneinBMF-FAQ
Miete oder Leasing einer Anlagenein, das ist keine LieferungBMF-FAQ

Die 300-Watt-Grenze ist eine Vereinfachungsregel: Bei Modulen ab 300 Watt geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sie fest installiert werden. Seit dem BMF-Schreiben vom 15. August 2024 gilt im Anwendungserlass außerdem die neue Grenze von 800 Voltampere Wechselrichterleistung statt 600 Watt. Was hinter der 800-Watt-Grenze steckt, erklären wir unter 800 Watt.

Rechenbeispiel: Ein Set, das netto 500 Euro kostet, hätte mit 19 Prozent Mehrwertsteuer 595 Euro gekostet. Der Nullsteuersatz spart dir hier also 95 Euro – mehr als viele kommunale Zuschüsse.

Stromrechnung, Taschenrechner und Kaffee auf einem Gartentisch, im Hintergrund ein Balkon mit Solarmodulen

Einkommensteuer: Erträge bleiben steuerfrei

Seit 2022 sind Einnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit. § 3 Nr. 72 EStG nennt Anlagen auf, an oder in Gebäuden mit bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem. Ein Balkonkraftwerk mit bis zu 2.000 Watt Modulleistung liegt weit darunter.

In der Praxis spielt das für dich kaum eine Rolle: Ein Balkonkraftwerk ohne Einspeisevergütung erzielt meist gar keine Einnahmen, sondern spart nur Stromkosten. Du musst es weder in der Steuererklärung angeben noch ein Gewerbe anmelden. Bei Sonderfällen, etwa wenn du mehrere Anlagen betreibst oder vermietest, frag deinen Steuerberater oder das Finanzamt.

Einspeisung: Gibt es Geld für überschüssigen Strom?

In der Regel nicht. Strom, den du nicht selbst verbrauchst, fließt ins Netz. Laut Verbraucherzentrale werden Geräte, die nur im Marktstammdatenregister angemeldet sind, der Kategorie „unentgeltliche Abnahme“ zugeordnet. Eine Einspeisevergütung wäre theoretisch möglich, setzt aber einen Zähler und eine Anmeldung beim Netzbetreiber voraus – bei den kleinen Mengen eines Balkonkraftwerks lohnt sich das selten.

Die geplante EEG-Novelle, über die der Bundestag im Herbst 2026 berät, dreht sich vor allem um die Vergütung für Dachanlagen. Die Bundesregierung hält eine 20-jährige Einspeisevergütung für kleine Anlagen mit hohem Eigenverbrauch für nicht mehr nötig (pv magazine, 02.10.2026). Für Balkonkraftwerke ohne Vergütung ändert sich dadurch nach heutigem Stand nichts Wesentliches. Wie viel dein Gerät stattdessen an Stromkosten spart, rechnet dir unser Amortisationsrechner aus.

Förderung der Bundesländer 2026

Auf Landesebene ist die Förderung 2026 weitgehend ausgelaufen. Nach unserer Recherche zahlen nur noch zwei Länder direkte Zuschüsse für Balkonkraftwerke:

LandProgrammBetragStatus 31.10.2026
Mecklenburg-VorpommernLFI M-V „Mini-Solaranlagen“max. 500 € je Anlageläuft für Mieter; Mittel für Eigentümer ausgeschöpft
HamburgBUKEA mit Caritas, für einkommensschwache Haushalte90 % der Kosten, max. 500 €läuft (Förderzeitraum bis 31.07.2027, Budget rund 580.000 €)
SachsenSAB, Programmteil B der FRL EEuS/2023300 € pauschalbeendet am 30.06.2026
BerlinSolarPLUS, Baustein Steckersolar–beendet, im neuen SolarPLUS 2026 nicht mehr enthalten
Bayern, Hessen, NRW––kein Landeszuschuss für Balkonkraftwerke

Mecklenburg-Vorpommern: Antragsberechtigt sind Mieter mit Erstwohnsitz im Land. Du stellst den Antrag erst nach Kauf und Installation, berücksichtigt werden nur Anlagen mit Kaufdatum nach dem 07.11.2022. Es zählt die Reihenfolge vollständiger Anträge, per E-Mail eingereichte Anträge sind unwirksam.

Hamburg: Das Programm richtet sich an Haushalte mit Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung oder ähnlichen Leistungen sowie an Haushalte mit Einkommen unter der Pfändungsgrenze. Beratung und Antrag laufen über den Stromspar-Check der Caritas.

Für Bayern, NRW und Hessen haben wir eigene Seiten mit allen Städten und Kreisen: Förderung Bayern, Förderung NRW und Förderung Hessen. Für die übrigen Bundesländer haben wir zum 31.10.2026 kein laufendes Landesprogramm gefunden.

Städte und Kreise mit Förderung: Stand 31.10.2026

Die meisten Zuschüsse kommen von Kommunen. Die folgende Tabelle zeigt eine Auswahl, die wir am 31.10.2026 auf den offiziellen Seiten der Städte geprüft haben. Sie ist nicht vollständig – in Deutschland gibt es mehrere hundert kleine Gemeindeprogramme.

OrtZuschussBedingungenStatusQuelle
München0,40 €/Wp bis 800 Wp, max. 50 % der Kosten (bis 320 €); mit München-Pass 95 %Antrag vor dem KaufläuftStadt München, FKG-Richtlinie (Stand 28.09.2026)
Darmstadt200 € (bis 450 W) oder 400 € (ab 450 W), max. 50 %Antrag nach Kauf mit Rechnung und MaStR-NachweisläuftWissenschaftsstadt Darmstadt
Kassel150 €Antrag vor dem Kauf, Programm 2024–2026läuft bis Ende 2026Stadt Kassel
Marburg50 % der Handwerkskosten, max. 400 €; mit MarburgPass 0,85 €/WAnträge bis 30.11.2026läuftStadt Marburg
Mainz200 €nur Haushalte mit geringem Einkommen, Antrag vor dem KaufläuftLandeshauptstadt Mainz, Richtlinie 17.06.2026
Gelsenkirchen100 €Antrag nach Kauf mit MaStR-Nachweisläuft, befristet bis 13.12.2026Stadt Gelsenkirchen, Richtlinie 2026
Siegen50 €, mit Speicher 150 €Rechnung ab 01.01.2025läuft bis 31.12.2027Stadt Siegen, Richtlinie 03.06.2026
Schwandorf15 %, max. 180 €nur Balkonkraftwerk ab 800 Wp mit Speicher ab 1.000 Whläuft seit 01.10.2026Stadt Schwandorf
Frankfurt am Mainfrüher 50 %, mit Frankfurt-Pass 75 %–ausgeschöpft seit 03.06.2025Stadt Frankfurt, Klimabonus
Köln150 €, mit Köln-Pass 300 €–ausgeschöpft für 2026Stadt Köln
Bonnje nach Gruppe 100 bis 800 €/kWp–ausgeschöpft für 2026, 2027 offenBundesstadt Bonn
Augsburg––beendet am 15.12.2025Stadt Augsburg
Würzburgfrüher 200 €–beendet, ab Förderperiode 2026 kein ZuschussStadt Würzburg

Weitere Städte, etwa Herne, Bottrop, Bochum, Kumhausen oder Bebra, findest du auf den Länderseiten. Für deinen Wohnort lohnt zusätzlich ein Blick in die Förderdatenbank des Bundes oder ein Anruf beim Klimaschutzmanagement deiner Stadt oder deines Landkreises.

So kommst du an die Förderung: 5 Regeln

Kommunale Programme sind kleinteilig und streng. Diese fünf Punkte entscheiden darüber, ob du das Geld bekommst:

  1. Reihenfolge prüfen. In München, Kassel oder Mainz ist ein Kauf vor dem Antrag förderschädlich. In Darmstadt, Gelsenkirchen und Mecklenburg-Vorpommern beantragst du dagegen erst nach dem Kauf. Lies die Richtlinie deines Ortes, bevor du bestellst.
  2. Fördertopf prüfen. Fast alle Programme laufen nur „im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel“. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Steht auf der Stadtseite kein Hinweis auf einen Stopp, frag trotzdem kurz nach, ob noch Geld da ist.
  3. Technische Grenzen einhalten. Fast überall gelten 800 Watt Wechselrichterleistung und 2.000 Watt Modulleistung. Manche Städte setzen eigene Grenzen, etwa München mit 800 Wp je Wohneinheit für die Förderhöhe. Welche Steckdose du brauchst, steht unter Schuko oder Wieland?.
  4. Anmeldung nachweisen. Viele Städte verlangen die Bestätigung aus dem Marktstammdatenregister. Melde das Gerät deshalb direkt nach dem ersten Einstecken an.
  5. Unterlagen aufheben. Rechnung mit Angabe der Leistung, Zahlungsbeleg, ein Foto der montierten Anlage und gegebenenfalls die Zustimmung des Vermieters. Versandkosten ziehen einige Städte vom förderfähigen Betrag ab.

Mieter: Was du vor dem Antrag klären musst

Mieter sind bei fast allen Programmen antragsberechtigt. Viele Städte verlangen aber die schriftliche Zustimmung des Eigentümers, zum Beispiel Darmstadt (eigenes Formular), Frankfurt und München. Seit dem 17. Oktober 2024 gehören Steckersolargeräte zu den privilegierten Maßnahmen im Mietrecht: Nach § 554 BGB kannst du verlangen, dass der Vermieter dir das Anbringen erlaubt. Ablehnen darf er nur, wenn ihm die Maßnahme auch unter Berücksichtigung deiner Interessen nicht zumutbar ist. Beim „Wie“, etwa bei der Befestigung, darf er mitreden. Die Zustimmung für den Förderantrag brauchst du trotzdem schriftlich – hol sie dir deshalb vor dem Antrag.

Für einkommensschwache Haushalte gibt es oft deutlich mehr Geld: in Hamburg bis 90 Prozent, in München mit München-Pass 95 Prozent, in Darmstadt bleibt ein Eigenanteil von 75 Euro je Gerät. Die Voraussetzung ist meist ein Sozialpass oder ein Leistungsbescheid, oft auch eine vorherige Energiesparberatung.

Woran Förderanträge am häufigsten scheitern

Die meisten Ablehnungen haben banale Gründe. Diese Fehler solltest du vermeiden:

  • Zu früh gekauft: Bei Programmen mit Antrag vor dem Kauf zählt schon die verbindliche Bestellung als Beginn. In Frankfurt reicht laut Merkblatt bereits eine Anzahlung, um die Förderung zu verlieren. Ausnahme ist nur ein ausdrücklich vereinbartes Rücktrittsrecht für den Fall einer Ablehnung.
  • Gebrauchtgerät: Fast alle Städte fördern nur Neugeräte. Gebrauchte Anlagen schließen etwa Gelsenkirchen und Schwandorf ausdrücklich aus.
  • Falsche Leistung: Wer mehr als 800 Watt Wechselrichterleistung oder mehr als 2.000 Watt Modulleistung anmeldet, fällt aus den Programmen für Steckersolargeräte heraus. Was zählt, erklären wir unter 2.000 Watt.
  • Unvollständige Unterlagen: Mecklenburg-Vorpommern zum Beispiel vergibt die Mittel nach der Reihenfolge vollständiger Anträge. Wer nachreichen muss, verliert seinen Platz.
  • Zweites Gerät: Gefördert wird fast immer nur ein Balkonkraftwerk je Wohneinheit oder Haushalt.

Prüfe außerdem, ob du Förderungen kombinieren darfst. Einige Städte schließen andere Zuschüsse aus, andere erlauben sie ausdrücklich. Die Angabe steht in der jeweiligen Richtlinie, meist unter „Kumulierung“.

Lohnt sich ein Balkonkraftwerk auch ohne Förderung?

Meistens ja. Die Preise für Komplettsets sind in den letzten Jahren stark gefallen – Würzburg begründet das Ende seiner Förderung ausdrücklich damit. Ein Zuschuss von 100 oder 200 Euro verkürzt die Amortisationszeit, entscheidet aber selten darüber, ob sich das Gerät rechnet. Wichtiger sind Ausrichtung, Verschattung und dein Stromverbrauch am Tag.

Ob sich ein Balkonkraftwerk für dich lohnt, prüfst du mit dem Lohnt-sich-Rechner, den zu erwartenden Ertrag an deinem Standort mit dem Ertragsrechner. Aktuelle Preise und geprüfte Angebote findest du unter Angebote, alle Sets im Überblick im Vergleich.

Wie wir diese Übersicht pflegen

Stand: 31.10.2026. Wir prüfen alle Programme auf dieser Seite und den Länderseiten monatlich auf den offiziellen Seiten der Städte, Länder und Behörden. Händlerseiten und Förderportale nutzen wir nur als Hinweisgeber, nie als alleinigen Beleg. Wo wir den Status nicht sicher klären konnten, schreiben wir das ausdrücklich dazu.

Förderprogramme können sich von einem Tag auf den anderen ändern. Verbindlich sind immer die Richtlinie und die Auskunft deiner Stadt. Diese Übersicht ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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Häufige Fragen

Gibt es 2026 eine staatliche Förderung für Balkonkraftwerke?

Einen Zuschuss vom Bund gibt es nicht, und der KfW-Kredit 270 schließt Balkonkraftwerke ausdrücklich aus. Der Bund fördert indirekt: Seit 2023 fällt beim Kauf keine Mehrwertsteuer an. Direkte Zuschüsse zahlen nur einzelne Länder und Kommunen, Stand 31.10.2026 auf Landesebene nur noch Mecklenburg-Vorpommern (für Mieter) und Hamburg (für einkommensschwache Haushalte).

Ist der Nullsteuersatz für Balkonkraftwerke befristet?

Nein. Der Steuersatz von 0 Prozent steht in § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz und hat kein Enddatum. Das Bundesfinanzministerium beantwortet die Frage nach einer Befristung in seinen FAQ wörtlich mit „Nein, die Regelung ist nicht zeitlich befristet“. Ändern könnte das nur ein neues Gesetz; ein solches Vorhaben ist uns zum 31.10.2026 nicht bekannt.

Muss ich die Förderung vor dem Kauf beantragen?

Bei den meisten Programmen ja, etwa in München, Kassel, Düsseldorf oder Bebra. Wer dort vorher kauft, verliert den Anspruch. Einige Programme laufen umgekehrt und wollen Rechnung und Marktstammdatenregister-Nachweis sehen, zum Beispiel Darmstadt, Gelsenkirchen und Mecklenburg-Vorpommern. Lies deshalb immer zuerst die Richtlinie deines Ortes.

Bekomme ich als Mieter eine Förderung für ein Balkonkraftwerk?

Meist ja, Mieter sind bei fast allen kommunalen Programmen antragsberechtigt. Viele Städte verlangen aber eine schriftliche Zustimmung des Vermieters, etwa Darmstadt, Frankfurt und München. Seit Oktober 2024 kannst du die Erlaubnis für ein Steckersolargerät nach § 554 BGB verlangen; ablehnen darf der Vermieter nur, wenn es ihm nicht zumutbar ist.

Kann ich die Mehrwertsteuer für mein Balkonkraftwerk zurückfordern?

Nein, das ist auch nicht nötig. Der Händler berechnet seit dem 1. Januar 2023 direkt 0 Prozent Umsatzsteuer auf Module, Wechselrichter und Speicher. Steht auf deiner Rechnung trotzdem 19 Prozent, wende dich an den Händler. Bei Sonderfällen hilft dir ein Steuerberater oder dein Finanzamt.

Wie oft ändert sich die Förderlage?

Ständig. Allein 2026 sind die Töpfe in Köln und Bonn leer gelaufen, Sachsen hat sein Landesprogramm am 30. Juni beendet, dafür sind Programme in Schwandorf und Bebra neu gestartet. Wir prüfen diese Übersicht monatlich; maßgeblich ist immer die aktuelle Seite deiner Stadt.

Quellen (29)
  1. Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 3 – Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen (abgerufen am 31.10.2026)
  2. Umsatzsteuergesetz, § 28 – befristete Fassungen einzelner Vorschriften (enthält keine Befristung von § 12 Abs. 3; abgerufen am 31.10.2026)
  3. Bundesfinanzministerium: FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ (Stand 23.06.2023, abgerufen am 31.10.2026)
  4. BMF-Schreiben vom 27.02.2023: Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen
  5. BMF-Schreiben vom 30.11.2023: Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen
  6. PwC Steuern und Recht: BMF-Schreiben vom 15.08.2024 zum Nullsteuersatz für Steckersolargeräte (800 VA statt 600 W)
  7. Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 72 – Steuerbefreiung kleiner Photovoltaikanlagen (abgerufen am 31.10.2026)
  8. KfW: Erneuerbare Energien – Standard (Kredit 270), Balkonkraftwerke nicht förderfähig (abgerufen am 31.10.2026)
  9. Verbraucherzentrale: Marktstammdatenregister – das müssen Sie bei Solaranlage und Co. wissen (unentgeltliche Abnahme)
  10. pv magazine: Bundesregierung weist Bundesrats-Kritik an geplanter EEG-Novelle zurück (02.10.2026)
  11. Bürgerliches Gesetzbuch, § 554 – Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
  12. LFI Mecklenburg-Vorpommern: Mini-Solaranlagen – Zuwendungen für steckerfertige PV-Anlagen (abgerufen am 31.10.2026)
  13. Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft: Förderung für Balkonkraftwerke unterstützt einkommensschwache Haushalte (08.09.2025)
  14. SAB Sachsen: Balkonkraftwerke (Stecker-PV-Anlagen) – Programm ausgelaufen (Hinweise vom 01.07. und 30.09.2026)
  15. Land Berlin: Pressemitteilung „SolarPLUS startet mit neuer Förderung“ (16.12.2025)
  16. Landeshauptstadt München: Förderung von Stecker-Solar-Geräten (FKG) (abgerufen am 31.10.2026)
  17. Stadt Schwandorf: Kommunales Klimaschutzförderprogramm (Balkonkraftwerke mit Speicher seit 01.10.2026)
  18. Stadt Augsburg: Infoblatt Nr. 8 Steckersolargerät (Stand 01/2026, Programm endete 15.12.2025)
  19. Stadt Würzburg: Balkonkraftwerke in Würzburg (Zuschuss ab Förderperiode 2026 entfallen)
  20. Stadt Frankfurt am Main: Förderprogramm Klimabonus (Mini-PV seit 03.06.2025 ausgeschöpft; abgerufen am 31.10.2026)
  21. Wissenschaftsstadt Darmstadt: Förderprogramme Photovoltaik (abgerufen am 31.10.2026)
  22. Stadt Kassel: Förderung von Balkonkraftwerken (abgerufen am 31.10.2026)
  23. Universitätsstadt Marburg: Förderprogramm Balkonkraftwerke (Anträge bis 30.11.2026)
  24. Stadt Köln: Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen (Budget 2026 ausgeschöpft; abgerufen am 31.10.2026)
  25. Bundesstadt Bonn: Förderprogramm Solares Bonn (Mittel 2026 ausgeschöpft)
  26. Stadt Gelsenkirchen: Richtlinie zur Förderung von Stecker-Solargeräten (befristet bis 13.12.2026)
  27. Universitätsstadt Siegen: Richtlinie zum Klimaschutz- und -anpassungsförderprogramm (in Kraft seit 03.06.2026)
  28. Landeshauptstadt Mainz: Richtlinie zur Förderung von Balkonkraftwerken (Fassung vom 17.06.2026)
  29. Förderdatenbank des Bundes (BMWE): Suche nach Förderprogrammen